Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Hinweis:

Die Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen ist Träger des IQWiG. Ihr Zweck ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

Satzung der Stiftung (Lesefassung)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 SGB V (Einrichtung des öffentlichen Rechts) errichtet die rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts mit dem Namen

Stiftung für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

als Trägerin des gleichnamigen Instituts nach § 139a Abs. 1 SGB V.

Der Sitz der Stiftung ist Berlin. Das Institut hat seine Geschäftsstelle im Großraum Köln/Bonn. Es kann eine Außenstelle in Berlin errichten.

§ 2 Zweck der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Stiftungszweck wird ausschließlich verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung des nach § 139a SGB V vorgesehenen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (im folgenden Institut genannt), dessen Aufgaben in § 7 bestimmt sind.

§ 3 Mittelverwendung

Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

§ 4 Organe und Einrichtungen der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Gemeinsame Bundesausschuss für Beschlüsse zu Änderungen der Satzung und Aufhebung der Stiftung,
  2. der Stiftungsrat,
  3. der Vorstand.

(2) Das Institut ist eine Einrichtung der Stiftung unter verantwortlicher wissenschaftlich unabhängiger Leitung.

Beratende Gremien des Instituts sind:

  1. das Kuratorium,
  2. der Wissenschaftliche Beirat.

(3) Es wird ein Finanzausschuss der Stiftung eingesetzt, der die Organe der Stiftung berät und insbesondere den von der Institutsleitung vorbereiteten Haushaltsplan und den Jahresabschluss prüft.

§ 5 Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie insgesamt sechs Mitgliedern des Vorstands oder der Geschäftsführung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die genannten Organisationen der Leistungserbringer verständigen sich intern auf die Aufteilung der auf sie entfallenden Sitze im Stiftungsrat. Sie können sich auch auf einen Vertreter verständigen, der ihren Organen nicht angehört. Die Vertreter werden jeweils von den sie entsendenden Organisationen benannt. Die Benennung ist der jeweiligen Besetzung der Vorstände oder Geschäftsführungen anzupassen. Ein Vertreter nach Satz 3 kann jederzeit abberufen werden. Benannte Vertreter bleiben so lange im Amt, bis sie durch neu benannte Vertreter abgelöst sind. Die Vertreter können sich ihrerseits durch schriftlich bevollmächtigte Dritte vertreten lassen, diese müssen der Krankenkassenseite bzw. den in Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer angehören. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses gehört dem Stiftungsrat als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an. Der Stiftungsrat wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, die diese Funktionen jährlich alternierend wahrnehmen. Nach Ablauf der Amtszeit verbleiben die zum Zeitpunkt des Amtszeitablaufs amtierenden Funktionsinhaber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden und eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden in ihren Ämtern.

(2) Der Stiftungsrat beschließt die Errichtung des Instituts als Einrichtung der Stiftung. Der Stiftungsrat bestellt vier Mitglieder des Vorstands nach § 6 und erteilt dem Vorstand Entlastung. Der Stiftungsrat schlägt dem Vorstand die Institutsleitung und deren Stellvertretung vor. Der Stiftungsrat ist ferner zuständig für die Genehmigung des Haushaltsplanes der Stiftung und des Instituts einschließlich der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Feststellung des Jahresabschlusses. Dabei ist die wissenschaftliche und fachliche Unabhängigkeit des Instituts zu wahren. Der Stiftungsrat bestimmt auch den Wirtschaftsprüfer, welcher die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung zu überprüfen und über das Ergebnis einen Prüfbericht im Sinn von § 8 Abs. 2 StiftGBln zu erstellen hat. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und sonstigen Zuwendungen erstrecken. Der Stiftungsrat beschließt den vom Vorstand zu erstellenden Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks und den von ihm gewürdigten Prüfungsbericht als Jahresbericht.

(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt. Eine schriftliche Bevollmächtigung Dritter gemäß Abs. 1 Satz 8 sowie eine schriftliche Stimmrechtsübertragung sind zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder – im Falle seiner Abwesenheit – die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats den Ausschlag.
Beschlüsse in Haushaltsangelegenheiten bedürfen der Zustimmung von mindestens sieben Stimmen.

(4) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrats sowie von mindestens je vier Vertretern bzw. bevollmächtigten Dritten gemäß Abs. 1 Satz 8 des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Leistungserbringer erforderlich, dabei zählt der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende als Vertreter mit.

(5) Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrats mindestens zweimal jährlich einberufen. Zu einer Sitzung ist einzuberufen, wenn der Vorstand der Stiftung oder drei Mitglieder des Stiftungsrats dies verlangen.

(6) Der Stiftungsrat kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Mitglieder.

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die ihr Amt ehrenamtlich ausüben. Vier Mitglieder werden vom Stiftungsrat für die Dauer von vier Jahren bestellt, ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt (Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 139a Abs. 2 Satz 2 SGB V). Nach Ablauf der Amtszeit der vom Stiftungsrat bestellten Mitglieder führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstands fort. Die vom Stiftungsrat bestellten Mitglieder des Vorstands können von diesem vor Ablauf ihrer Amtszeit nur aus wichtigem Grund oder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. Das vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Mitglied bleibt solange im Amt, bis das Bundesministerium für Gesundheit ein neues Mitglied benennt. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt. Scheidet ein vom Stiftungsrat bestelltes Mitglied des Vorstands vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, wählt der Stiftungsrat unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Vorstands um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen. Die Institutsleitung gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an.

(2) Der Vorstand führt die Aufsicht über die Institutsleitung, soweit es die ordnungsgemäße Geschäftsführung betrifft. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, die nicht zugleich Geschäfte des Instituts sind. Die von der Institutsleitung nach § 7 Abs. 5 Satz 3 aufzustellenden Grundsätze und der von der Institutsleitung jährlich vorzulegende Haushaltsplan bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Ebenfalls der Zustimmung des Vorstandes bedürfen Rechtsgeschäfte, die von besonderer Bedeutung sind wie Dauerschuldverhältnisse, sofern diese einen durch den Vorstand definierten Rahmen überschreiten und Grundstücksgeschäfte. Keiner nochmaligen Zustimmung bedürfen die Geschäfte und Maßnahmen, deren Vornahme der Vorstand bereits bei Beschlussfassung über den Haushaltsplan zugestimmt hat, soweit daraus keine Abweichung vom Haushaltsplan von mehr als 10 % bei dem betroffenen Haushaltsposten, mindestens jedoch 10.000 EURO, resultiert. Der Vorstand kann zudem bestimmen, dass Rechtsgeschäfte, die einen definierten Rahmen übersteigen, durch die interne Revision geprüft werden; über die Ergebnisse der Prüfung hat die interne Revision dem Vorstand jährlich zu berichten.

(3) Die Vorstandssitzungen werden nach einem von den Mitgliedern des Vorstands verabredeten Turnus durchgeführt und im Wechsel geleitet. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Der kaufmännische Geschäftsführer oder die kaufmännische Geschäftsführerin und der Justiziar oder die Justiziarin des Instituts haben ein Antragsrecht gegenüber dem Vorstand sowie ein Teilnahme- und Rederecht in dessen Sitzungen. Anträge können sowohl in Sitzungen als auch im Rahmen eines schriftlichen Beschlussverfahrens eingebracht werden. Der Vorstand kann auch ausschließlich im Kreise seiner stimmberechtigten Mitglieder tagen und Beschlüsse fassen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Die Mitglieder des Vorstands können sich durch schriftlich bevollmächtigte Vertreter vertreten lassen, die über die für die sachgerechte Vertretung erforderliche Fachkompetenz verfügen. Das vom Bundesministerium für Gesundheit benannte Mitglied kann sich nur durch einen Angehörigen des Bundesministeriums für Gesundheit vertreten lassen. Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses kann sich unter Vorlage einer schriftlichen Bevollmächtigung durch ein anderes unparteiisches Mitglied, ein stellvertretendes unparteiisches Mitglied oder einen Beschäftigten des Gemeinsamen Bundesausschusses vertreten lassen.

Der Vorstand kann einen Beschluss auch schriftlich fassen, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren schriftlich zustimmen.

(4) Der Vorstand ist verpflichtet, der Stiftungsaufsichtsbehörde den nach § 5 Abs. 2 Satz 8 beschlossenen Jahresbericht einzureichen. Dies soll innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Der Beschluss des Stiftungsrats ist beizufügen.

(5) Bei allen seinen Entscheidungen beachtet der Vorstand die wissenschaftliche und fachliche Unabhängigkeit des Instituts.

§ 7 Das Institut

(1) Das Institut wird zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen als fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrichtung der Stiftung insbesondere auf folgenden Gebieten tätig:

  1. Recherche, Darstellung und Bewertung des aktuellen medizinischen Wissensstandes zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren bei ausgewählten Krankheiten,
  2. Erstellung von wissenschaftlichen Ausarbeitungen, Gutachten und Stellungnahmen zu Fragen der Qualität und Wirtschaftlichkeit der im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung alters-, geschlechts- und lebenslagenspezifischer Besonderheiten,
  3. Recherche des aktuellen medizinischen Wissensstandes als Grundlage für die Entwicklung oder Weiterentwicklung von Leitlinien,
  4. Bewertung evidenzbasierter Leitlinien für die epidemiologisch wichtigsten Krankheiten,
  5. Abgabe von Empfehlungen zu Disease-Management-Programmen,
  6. Bewertung des Nutzens und der Kosten von Arzneimitteln,
  7. Bereitstellung von für alle Bürgerinnen und Bürger verständlichen allgemeinen Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung sowie zu Diagnostik und Therapie von Krankheiten mit erheblicher epidemiologischer Bedeutung,
  8. Beteiligung an internationalen Projekten zur Zusammenarbeit und Weiterentwicklung im Bereich der evidenzbasierten Medizin.

Seine Aufgabe ist es, auf diesen Gebieten durch die Abgabe von Empfehlungen den Gemeinsamen Bundesausschuss in der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben zu unterstützen (§ 139b Abs. 4 SGB V).

(2) Der Leiter oder die Leiterin des Instituts (Institutsleitung) werden auf Vorschlag des Stiftungsrats vom Vorstand bestellt. Dieser fertigt auch den Dienstvertrag aus. Die Bestellung soll zeitlich befristet erfolgen. Die Wiederbestellung ist zulässig. Der Leiter oder die Leiterin des Instituts müssen über eine der Bedeutung der Aufgaben des Instituts entsprechende hohe wissenschaftliche Reputation und Erfahrung in der Leitung von wissenschaftlichen und/oder klinischen Einrichtungen verfügen.

(3) Der Vorstand bestellt darüber hinaus eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Institutsleitung. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Beschlüsse nach Absatz 2 und Absatz 3 bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.

(5) Die Institutsleitung verantwortet die Aufgabendurchführung des Instituts im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben nach § 139a und § 139b SGB V, der Prioritätensetzung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie des vom Stiftungsrat genehmigten Haushaltsplanes. Sie führt insoweit selbstän-dig die Geschäfte der Stiftung. Die Institutsleitung beschließt die erforderli-chen Grundsätze insbesondere für die Organisationsstruktur des Instituts, für die Etablierung und Durchführung eines angemessenen Risikomanage-mentsystems (Compliance), für einen regelmäßigen Nachweis der Mittelver-wendung, für die Vergabe externer Aufträge und deren Vergütung sowie für die Anstellungsbedingungen der Institutsmitarbeiter. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat sie einen Haushaltsplan aufzustellen und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss vorzubereiten, der vom Vorstand beschlossen wird. Die von der Institutsleitung zu be-schließenden Grundsätze sowie der jährlich aufzustellende Haushaltsplan bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Die Institutsleitung kann für sich, ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter, die kaufmännische Geschäftsführerin oder den kaufmännischen Geschäftsführer sowie für die Mitglieder der Stiftungsorgane eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abschließen.

Das Institut richtet eine Vergabestelle insbesondere für die Vergabe von wissenschaftlichen Forschungsaufträgen nach § 139b Abs. 3 SGB V ein.

Das Nähere regelt eine von der Institutsleitung zu erlassende Vergaberichtlinie des Instituts.

Die auf der Grundlage des § 91 Abs. 4 SGB V vom Gemeinsamen Bundes-ausschuss beschlossenen Verfahrensregelungen sind, soweit es die Einbe-ziehung des Instituts betrifft, zu beachten. Die in der Verfahrensordnung zu regelnden methodischen Anforderungen an die wissenschaftliche, sekto-rübergreifende Bewertung von Maßnahmen und die Anforderungen an die fachliche Unabhängigkeit von Sachverständigen sind in enger Abstimmung mit der Institutsleitung zu definieren.

(6) Die Institutsleitung ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung verantwortlich. Sie hat dem Vorstand gegenüber in geeigneter Form den Nachweis für ihre fachliche Unabhängigkeit zu erbringen.

(7) Die Institutsleitung erstellt jährlich einen Bericht über die Arbeitsprozesse und -ergebnisse des Instituts einschließlich der Grundlagen für die Entscheidungsfindung und leitet ihn zur Veröffentlichung an den Vorstand weiter.

(8) Empfehlungen an den Gemeinsamen Bundesausschuss sowie sonstige Entscheidungen und gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichungen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu geben.

(9) Die Institutsleitung stellt das wissenschaftliche Personal und sonstiges Personal des Instituts unter Beachtung des Haushaltsplans und nach Maßgabe der nach Abs. 5 Satz 3 beschlossenen Grundsätze ein. Abs. 3 bleibt unberührt. Die Position des kaufmännischen Geschäftsführers oder der kaufmännischen Geschäftsführerin ist im Einvernehmen mit dem Vorstand zu besetzen. Der kaufmännische Geschäftsführer oder die kaufmännische Geschäftsführerin übernimmt die Funktion eines Beauftragten für den Haushalt entsprechend § 33 SVHV/§ 9 BHO. Die Institutsleitung ist Dienstvorgesetzter des wissenschaftlichen und sonstigen Personals. Die Institutsleitung beachtet die Maßgaben des § 139a Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch.

§ 8 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus 30 Mitgliedern. Sie werden von Organisationen benannt, die der Vorstand auf Anregung des Stiftungsrats in Abstimmung mit der Institutsleitung bestimmt. Je zehn Mitglieder sollen aus dem Kreis

  1. der Selbstverwaltungsorgane der Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses;
  2. von maßgeblichen Organisationen nicht im Gemeinsamen Bundesausschuss vertretener Organisationen von Leistungserbringern und der Sozialpartner;
  3. sonstiger für das Gesundheitswesen relevanter Organisationen, davon sechs Vertreter der für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten

bestellt werden.

(2) Die vom Vorstand zur Benennung eines Vertreters aufgeforderten Organisationen teilen der Stiftung den Vertreter mit. Er wird vom Vorstand bestellt. Die benennende Organisation kann ihren Vertreter jederzeit abberufen und eine andere Person vorschlagen, die vom Vorstand bestellt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums erhalten von der Institutsleitung die durch das Institut an den Gemeinsamen Bundesausschuss herausgegebenen Empfehlungen von grundsätzlicher Bedeutung und erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Sie können die Stellungnahme gemeinsam, aber auch in Gruppen oder einzeln abgeben.

(4) Vor der Abgabe von Empfehlungen des Instituts zu Angelegenheiten, welche unmittelbar die Patientenbelange tangieren, insbesondere zur Bereitstellung verständlicher allgemeiner Informationen zur Qualität und Effizienz in der Gesundheitsversorgung, ist den im Kuratorium vertretenen Repräsentanten der Patientinnen und Patienten sowie der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer zu geben. Dies gilt nicht in Verfahren der Nutzenbewertung von Arzneimitteln nach § 35a SGB V.

(5) Das Kuratorium tritt auf Einladung des Vorstands einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Eine schriftliche Bevollmächtigung eines Dritten, der aus demselben Kreis der Organisationen gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 wie das Mitglied stammt sowie eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied innerhalb der jeweiligen Organisationen nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 ist zulässig. Das Kuratorium wählt für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die zu Beginn des dritten Jahres im Amt wechseln. Zur Beschlussfähigkeit bei der Wahl des Vorsitzenden/Stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums ist die Anwesenheit von mindestens je sechs Mitgliedern oder Vertretern aus dem Kreis der Organisationen gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 erforderlich. Der Vorsitzende/Stellvertretende Vorsitzende ist gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl des Vorsitzenden/Stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung, auf Antrag von mindestens elf anwesenden oder vertretenen Mitgliedern des Kuratoriums in geheimer Abstimmung.

(6) Der Vorstand kann im Benehmen mit dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu weiteren Sitzungen einladen.

(7) Soweit das Kuratorium seine Stellungnahme nach Absatz 3 in Sitzungen beschließt, erfolgt die Beschlussfassung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie von mindestens je sechs anwesenden oder vertretenen Mitgliedern aus dem Kreis der Organisationen gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erforderlich, dabei zählt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter als Mitglied mit.

(8) Mitglieder des Vorstands, des Stiftungsrats und die Institutsleitung können an den Sitzungen teilnehmen.

§ 9 Der Wissenschaftliche Beirat

(1) Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden im Einvernehmen mit der Institutsleitung vom Vorstand bestellt. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder das Mitglied bestellen. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs und bis zu zwölf Wissenschaftlern. Die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats erfolgt für die Dauer von vier Jahren. In der Regel ist nur eine einmalige Wiederberufung zulässig.

(2) Der Wissenschaftliche Beirat bestimmt aus seinen Mitgliedern mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Die Institutsleitung lädt den Wissenschaftlichen Beirat zu Sitzungen ein, welche vom Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats geleitet werden.

(4) Der Wissenschaftliche Beirat soll die Institutsleitung in von diesen unterbreiteten grundsätzlichen Fragen beraten.

§ 10 Der Finanzausschuss

1) Der Finanzausschuss besteht aus drei Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und je einem Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die Vertreter werden auf Vorschlag des Stiftungsrates vom Stiftungsvorstand bestellt.

Die Institutsleitung und der kaufmännische Geschäftsführer oder die kaufmännische Geschäftsführerin nehmen an den Sitzungen beratend teil.

(2) Der Finanzausschuss berät den Stiftungsrat, den Stiftungsvorstand und die Institutsleitung in finanzwirksamen Angelegenheiten. Er prüft den von der Institutsleitung vorbereiteten Haushaltsplan und den Jahresabschluss.

§ 11 Protokollierung der Organbeschlüsse

Über die in Sitzungen gefassten Beschlüsse der Organe der Stiftung ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Bei Abstimmungen im schriftlichen Verfahren ist das Ergebnis nachzuweisen und von einem Mitglied des betreffenden Organs zu unterzeichnen.

§ 12 Vertretung der Stiftung

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der vom Stiftungsrat gewählten Vorstandsmitglieder vertreten. Die Institutsleitung und ihre Vertretung sind als besondere Vertreter gem. § 30 BGB im Rahmen der mit Zustimmung des Vorstands beschlossenen Grundsätze nach § 7 Abs.5 Satz 3 berechtigt, selbstständig für das Institut zu handeln und insoweit die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

(2) Die Vertretungsberechtigung wird durch eine von der Aufsichtsbehörde erteilte Vertretungsbescheinigung nachgewiesen.

§ 13 Aufbringung der Mittel

(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt die auf Grund der Beschlüsse des Stiftungsrats zum Haushalt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 benötigten Mittel zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt gemäß § 139c SGB V. Die Zuweisung nicht verbrauchter Mittel zum Stiftungsvermögen bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Sie kann nur im Rahmen des § 58 AO erfolgen.

(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 50.000,00 EUR. Es ist unangreifbar und in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Anlage mündelsicherer Gelder anzulegen; seine Erträgnisse sowie etwaige nicht zum Vermögen bestimmte Zuwendungen Dritter sind allein für die Erfüllung des satzungsgemäßen Zweckes zu verwenden. Die Annahme von Zuwendungen Dritter - mit Ausnahme der Zuwendungen nach Absatz 1 - bedarf der Zustimmung des Vorstands. "Drittmittelverträge" bedürfen der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Stiftungsrat.

(3) Es darf keine Person oder Organisation durch die Übernahme von Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Staatsaufsicht

Die Mitglieder des Vorstands sind gem. § 8 StiftGBln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung und der Institutsleitung und deren Stellvertretung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vorstands, der Institutsleitung und deren Stellvertretung mitzuteilen. Der Nachweis der Zusammensetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses wird durch eine mit Wirkung nach außen legitimierende Erklärung des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses geführt.

§ 16 Satzungsänderung und Liquidation

1) Diese Satzung kann durch den Gemeinsamen Bundesausschuss mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder geändert werden.

(2) Die Aufhebung der Stiftung kann nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß §91 Abs. 2 SGB V mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder erfolgen.

(3) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

§ 17 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Gemeinsamen Bundessausschuss, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinn des § 2 zu verwenden hat.

Berlin, 19. August 2021

Der Vorsitzende des Gemeinsamen Bundesausschusses

Josef Hecken